1.1 Jeder Auftrag für „IT Consulting & Web-Design Linder“ ist ein Urheberwerkvertrag.Vertragsgegenstand ist die Schaffung sowie die Einräumung von Nutzungsrechten des in Auftrag gegebenen Grafikprodukts. Es gelten die Vorschriften des Werkvertrag Rechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
1.2 Die Entwürfe und Werkzeichnungen der „IT Consulting & Web-Design Linder“ sind persönliche, geistige Schöpfungen, die unter das Urheberrechtsgesetz fallen. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Ohne Zustimmung der „IT Consulting & Web-Design Linder“ dürfen ihre Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung‚ auch von Teilen oder Details‚ ist nicht zulässig.
1.4 Die Werke der „IT Consulting & Web-Design Linder“ dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung der „IT Consulting & Web-Design Linder“ und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorars gestattet.
1.5 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der „IT Consulting & Web-Design Linder“.
1.6 Über den Umfang der Nutzung erhält die „IT Consulting & Web-Design Linder“ einen Anspruch auf Auskunft.
1.7 Vorschläge und Anweisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
1.8 Die „IT Consulting & Web-Design Linder“ prüft nicht, ob das vom Kunden überlassene Bild-/Textmaterial oder Muster frei von Rechten Dritter (Copyright) ist. Die Prüfung obliegt allein dem Kunden. „IT Consulting & Web-Design Linder“ geht davon aus, dass der Auftraggeber/ Verwerter berechtigt ist, das Material zu verwenden.